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Hier finden Sie auf die wichtigsten und am häufigsten gestellten Fragen eine Antwort.
Das Insolvenzgeld
Insolvenzgeld (InsG) ist eine Lohnersatzleistung, die von der Bundesagentur für Arbeit (BfA) gezahlt wird.
Sie dient als „soziale Absicherung“, auf die alle Arbeitnehmer:innen (auch Studenten und Aushilfen) einen Anspruch haben. Als Lohnersatzleistung wird das InsG für den vom Arbeitgeber nicht mehr beglichenen Nettolohn gezahlt, jedoch nur bis zu einer Höhe von insgesamt drei Nettomonatslöhnen.
Auszahlungsvoraussetzung ist das Insolvenzereignis.
Das Insolvenzereignis
Das Insolvenzereignis ist entweder
der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
der Tag an dem der Antrag mangels Masse abgewiesen wird oder
der Tag an dem die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wurde.
Das Insolvenzgeld wird von der ‘Bundesagentur für Arbeit’ nach dem Insolvenzereignis rückwirkend für max. 3 Monate vor dem Insolvenzereignis (z.B. die Eröffnung) gezahlt. Wurde Ihr Arbeitsverhältnis bereits vor dem Insolvenzereignis beendet, so endet auch der Insolvenzgeld-Zeitraum mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Antragstellung
Den Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld müssen Sie persönlich
innerhalb von zwei Monaten ab Insolvenzereignis (siehe Insolvenzereignis) bei der Agentur für Arbeit des Ortes stellen, in dem Ihr insolventer Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.
Der Antrag kann grundsätzlich formlos gestellt werden. Es sollten aber die vom Arbeitsamt vorgesehenen Formulare verwendet werden. Um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten, sollte der Antrag so gewissenhaft wie möglich ausgefüllt werden
Der Bezug von Insolvenzgeld ist steuerfrei.
Er wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt (Progressions- vorbehalt), dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt. Der Insolvenzverwalter bescheinigt daher nur den vom Arbeitgeber bezahlten Nettolohn.
Für den Insolvenzgeld-Zeitraum erhält der/die Arbeitnehmer:in eine gesonderte Bescheinigung durch die zahlende Agentur für Arbeit, die Sie bitte zu den Unterlagen für Ihre Einkommensteuererklärung nehmen.
Welche Forderungen werden bezahlt?
Grundsätzlich wird über das Insolvenzgeld Ihr ausstehendes Nettogehalt (ab 01.01.2004 nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze – AG-Anteile für freiwillig und privat Versicherte stehen außen vor-) gezahlt.
Weiterhin erhalten Sie, nach den gesetzlichen Abzügen, Ihre
Überstunden,
wiederkehrende oder einmalige Zuwendungen (z.B. zusätzliches Urlaubsgeld),
Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
Gefahren-, Wege und Schmutzzulagen,
Provisionen,
Spesen, sowie
Gewinnbeteiligungen,
sofern der Anspruch im Insolvenzgeld – Zeitraum (das sind die ausstehenden max. 3 Monate) entstanden ist.
Sonderzahlungen:
…die nicht als Leistungen für einen Zeitraum, sondern für einen Zeitpunkt einzustufen sind, sofern ihre wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen im Insolvenzgeld-Zeitraum verwirklicht worden sind.
Zum Lohn gehört ebenfalls ein anteiliges Weihnachtsgeld, das für den Insolvenzgeld-Zeitraum von drei Monaten – mithin 3/12tel – gezahlt wird, sofern ein vertraglicher Anspruch besteht.
Des weiteren gehören zum Insolvenzgeld:
Jubiläumszuwendungen
Heirats- und Geburtszuwendungen
Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld
Arbeitgeberzuschüsse zum Krankengeld (von der Beitragsbemessungsgrenze unberührt), wenn auch dieser Anspruch innerhalb der drei Monate fällt, in denen Sie Ihren Nettolohn nicht erhalten haben.
Welche Forderungen werden nicht bezahlt?
Ansparstunden (Zeitkonten) die im Zeitraum vor dem 90-Tage Zeitraum angespart wurden (Baugewerbe),
Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung,
Arbeitsentgelt, welches aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden kann.
Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, die Ihnen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehen, können generell nicht berücksichtigt werden.
Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung (die Ihnen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und aufgrund hoher Betriebszugehörigkeit rechtlich zusteht) wird zu einer Insolvenzforderung und muss beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Die hierzu erforderlichen Formulare können Sie auch direkt hier herunterladen!
Entstehen Ansprüche erst nach Insolvenzeröffnung, so werden diese Ansprüche zu Masseverbindlichkeiten (Masseverbindlichkeiten entstehen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis rechtlich nach Insolvenzeröffnung endet) und müssen beim Verwalter geltend gemacht werden.
Versicherungsschutz
Versicherungsschutz ist für den gesamten Insolvenzgeld-Zeitraum, also maximal für drei Monate gegeben, da rückständige Sozialversicherungsbeiträge und die Beträge an die BfA ebenfalls übernommen werden.
Solange Ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, besteht Ihr Versicherungsschutz weiter. Sollte eine Kündigung ausgesprochen worden sein, besteht der Versicherungsschutz solange, solange Sie noch rechtlich im Arbeitsverhältnis stehen.
Fortführung / Sanierung des insolventen Betriebes
Wenn der Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt worden ist, wird der vorläufige Insolvenzverwalter versuchen, diesen weiter aufrechterhalten. Einer Zustimmung zur Freistellung kann daher in der Regel nicht entsprochen werden.
Sie sind nun verpflichtet, Ihrer Arbeit gewissenhaft nachzugehen. Eine Fortführung des Betriebes hat hierbei nicht nur den Sinn, Masse (für die Gläubiger, z.B. Lieferanten, Banken etc.) zu erwirtschaften; vielmehr wird der Insolvenzverwalter die Möglichkeit einer Veräußerung des Geschäftsbetriebes an potentielle Übernahme Interessenten während dieser Phase prüfen.
Durch eine solche Übernahme können Arbeitsplätze gesichert werden. Eine reibungslose Betriebsfortführung ist daher im eigenen Interesse aller Arbeitnehmer:innen.
Kündigung und Freistellung
Grundsätzlich: Eine Verfahrenseröffnung lässt das Arbeitsverhältnis unberührt, bis es vom Verwalter oder vom/von der Arbeitnehmer:in gem. § 113 InsO gekündigt wird.
Der/die Arbeitnehmer:in hat daher seiner Arbeit bis zur Kündigung weiter nachzugehen. Die Löhne werden vom Insolvenzverwalter vorrangig bezahlt.
Bestehende Arbeitsverhältnisse können vom Insolvenzverwalter erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Einhaltung einer max. Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden, kürzere Fristen würden ihre entsprechende Anwendung finden.
Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht jedoch die Möglichkeit, dass Sie Ihr Arbeitgeber (Schuldner) freistellt. Hierzu ist die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erforderlich. Die Freistellung macht jedoch nur dann Sinn, wenn Ihr Arbeitgeber seinen Geschäftsbetrieb bereits eingestellt hat oder die Auftragslage eine Fortführung des Betriebes im Ganzen nicht zuläßt.
Differenzlohn
Dabei handelt es sich um den im Freistellungszeitraum (/in der auslaufenden Kündigungsfrist) anfallenden Netto-Lohn-/Gehaltsanspruch abzüglich der in dieser Zeit bezogenen Lohnersatzleistungen (wie z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld im Lohnfortzahlungszeitraum oder auch Arbeitsentgelt des neuen Arbeitgebers). Es handelt sich um eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 InsO. Der Differenzlohnanspruch beginnt frühestens ab dem Tag der Insolvenzeröffnung.
Insolvenzforderung
Die bestehenden Forderungen gegenüber dem Schuldner bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden als Insolvenzforderungen bezeichnet.
Bevorzugt vor den Insolvenzforderungen werden die Masseverbindlichkeiten befriedigt aus der Insolvenzmasse. Falls nach deren Begleichung noch ein Guthaben verbleibt, werden die Insolvenzforderungen anhand der Insolvenzquote beglichen.
Forderungsanmeldung
Wird über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Gläubiger seine Ansprüche nur noch gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen.
Zu diesem Zweck wird er aufgefordert, durch die sog. Forderungsanmeldung seine (Brutto-)Ansprüche dem Insolvenzverwalter gegenüber darzulegen und zu beziffern. Um die Abwicklung effizient zu gestalten, erfolgt die Datenerhebung meist standardisiert per Formular.
Die Anmeldung soll schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim Insolvenzverwalter eingereicht werden. Die Anmeldung muss dabei innerhalb der vom Insolvenzgericht gesetzten Anmeldefrist erfolgen. Die Anmeldefrist kann entweder dem Anschreiben des Insolvenzverwalters oder dem Eröffnungsbeschluss über die Insolvenz des Schuldners, bspw. aus den Verfahrensinformationen des Insolvenz-Portals entnommen werden. Verspätet kann die Forderung noch bis zum Schlusstermin angemeldet werden. Dabei können zusätzliche Kosten durch die verspätete Forderungsanmeldung entstehen, die in der Regel 15,- € betragen.
Maßgeblich bei der Ausschüttung der Arbeitnehmerforderungen ist § 38 InsO.
Insolvenzquote
Als Quote bezeichnet man den Bruchteil, den der einzelne Gläubiger aus der Masse erhält. Sie wird errechnet, indem die Gesamtforderung der Gläubiger mit der verteilbaren Masse ins Verhältnis gesetzt wird, z.B. Gesamtforderung 100000 Euro, Masse 3000 Euro = Quote 3 %. Ein Gläubiger mit einer Forderung über 1000 Euro erhält danach 30 Euro.
Formulare zum Download
- Antrag auf Insolvenzgeld (Arbeitnehmer)
- Antrag auf Insolvenzgeld (Dritte)
- Zusatzblatt Familienangehörige
- Zusatzblatt Gesellschafter(in)/Geschäftsführer(in)
- Vorschussbescheinigung Arbeitsagentur
Die notwendigen Formulare finden Sie ebenfalls auf der Seite der Arbeitsagentur
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